Wichtige Lockerungen für den Tennissport

Update vom 16.06.2020

© WTV

Ab dem 15.06.2020 tritt erneut eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft.

Folgende Änderungen sind für den Sport relevant und bedeuten weitere Lockerungen:

- Nicht kontaktfreier Sport (Training) ist auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10) - Sportliche Wettbewerbe im nicht kontaktfreien und kontaktfreien Sport sind auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10) - Nicht kontaktfreier Sport (Training und Wettkampf) draußen kann mit einer Gruppengröße bis zu 30 Personen stattfinden. - In allen vorgenannten Fällen muss eine sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein. Dies bedeutet: Name, Adresse und Telefonnummer der teilnehmenden Sportler (und bei Wettkämpfen auch der Zuschauer) sind zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. - Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der CoronaSchVO nicht mehr (bzw. nur noch für die Profiligen, siehe § 9 Abs. 6.1) vorgesehen. Selbstverständlich bleibt aber die Pflicht zu geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz unverändert erhalten (siehe § 9 Abs. 1 der CornaSchVO). - Fahrgemeinschaften sind erlaubt mit bis zu 10 Personen (natürlich nur entsprechend der Sitzplatzanzahl im Fahrzeug). Maskenpflicht besteht nicht.

Infos auch auf der Seite des Landessportbundes NRW.

Weiterhin ist jetzt auch das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen wieder möglich. Deshalb gehen wir davon aus, dass auch das Grillen auf der Tennisanlage erlaubt ist.

Das bedeutet für das Tennis konkret:

- Mannschaftsspiele und Turniere dürfen auch in der Halle ausgetragen werden (hier beträgt die Gruppengröße auf einem Platz ja maximal 4 Personen). - Beim Training kann draußen mit einer Gruppengröße von 30 Personen (inkl. Trainer) gearbeitet werden, ohne dass der Mindestabstand eingehalten werden muss. Dies ist im Hinblick auf mögliche Feriencamps interessant. - In der Halle dürfen es aber aktuell maximal 10 Personen (inkl. Trainer) ohne Mindestabstand sein. - Einmal eingeteilte Gruppen sollen dann über einen längeren Zeitraum (z.B. die Campwoche) Bestand haben und nicht zwischenzeitlich gemischt werden. Man kann also auch ein Camp mit mehr als 30 Personen organisieren, man muss jedoch sicherstellen, dass die Gruppen sich nicht mischen. - Außerhalb des Platzes gilt weiterhin, dass maximal 10 Personen ohne Mindestabstand zusammen sein dürfen. - Grillen ist wieder möglich. - Interessant für die Mannschaftsspiele oder auch Camps kann sein, dass jetzt auch Buffets wieder erlaubt sind – unter der Maßgabe, dass vor jedem Gang ans Buffet die Hände desinfiziert werden und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Hier kann es aber auch zu speziellen Vorgaben seitens des kommunalen Ordnungsämter kommen. Hier liegt die Verantwortung aber beim Gastronom. - In Bezug auf die selbstbewirtschafteten Clubhäuser gibt es keine einheitliche Regelung. Hier sind die kommunalen Ordnungsämter zuständig, in wieweit bei Mannschaftsspielen das Anbieten von Speisen (Brötchen, Salat, Kuchen, …) für die Heim- und Gastmannschaft möglich ist. Im Zweifel empfehlen wir den direkten Kontakt mit dem örtlichen Gesundheits- oder Ordnungsamt.

Grundsätzlich empfehlen wir, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand Training und Wettkampf zu planen sowie die Hygieneregeln weiter gewissenhaft umzusetzen. Es gilt immer noch die Empfehlung, die Zahl der Menschen, zu denen man Kontakt hat, möglichst gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen.

Bei der Planung eines Camps legen wir nahe, ein Konzept für den Ablauf und die Organisation zu erstellen, das selbstverständlich mit dem Verein und im Zweifel auch mit der örtlichen Behörde abgestimmt ist.

Ab dem 30.05.2020 hat das Land NRW weitere Lockerungen erlassen, die auch den Tennissport, das Vereinsleben und die Durchführung der Wettspiele in erheblichem Maße erleichtern.

Die wichtigsten Lockerungen sind im Folgenden aufgeführt:

§ 1 (2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich (5) in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

§ 9 (4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.

§ 9 (6) Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. Absatz 4 gilt entsprechend.

Den WTV erreichten in den letzten Wochen einige Fragen zum Tennissport unter Corona-Bedingungen und zur Wettspielsaison 2020. Im Folgenden versuchen wir bestmöglich Antworten auf die häufigsten Fragen zu geben. Wir sind uns darüber bewusst, dass nicht immer alle Fragen zufriedenstellend beantwortet werden können. Die Geschäftsstelle des WTV steht Ihnen natürlich für weitere Nachfragen und Anmerkungen gerne zur Verfügung.

Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie bitte die örtliche Ordnungsbehörde

1. Haftungsrisiko seitens des Vorstandes / Corona-Beauftragten

Der Vereinsvorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine Verbreitung des Virus und eine Infektion der Teilnehmer beim Sportbetrieb des Vereins zu verhindern. Hierzu zählen geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und Gewährleistung eines Mindestabstands. Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Gegebenheiten ab, sind sportartspezifisch zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Haftung des Vorstands, der unentgeltlich tätig ist bzw. keine den Ehrenamtsfreibetrag überschreitende Vergütung erhält, ist im Verhältnis zum Verein und zu den Mitgliedern des Vereins auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Nutzung von Duschen und Umkleiden

Ab dem 30.05.2020 erlaubt unter Einhaltung der Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands.

3. Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen

Ab dem 30.05.2020 erlaubt unter Einhaltung der Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands.

4. Öffnung betrieblicher Gastronomie

Mit Einschränkungen bereits seit dem 11. Mai erlaubt. Gastronomen müssen sich an die behördlichen Regelungen und Vorgaben halten.

5. Anlage bei mehreren Mannschaften zu voll (Abstandsregelung)

Planung mit mehreren Zeitfenstern am Tag bzw. vorausschauende Planung bei anhaltend schlechtem Wetter. Verlegungen in Absprache mit dem Gegner in Erwägung ziehen. Sommerferien miteinbeziehen. Spiele bis Ende September möglich.

6. Doppel

Das Doppelspiel ist erlaubt, da auch die nicht-kontaktfreie Ausübung von Sportarten ohne Mindestabstand zulässig ist.

7. LK-/Ranglistenwertung

Die LK- und Ranglistenwertung wird normal berücksichtigt. Es besteht die Möglichkeit, bei weniger als drei gewerteten Einzel-Matches im Bewertungszeitraum (01.10.2019 bis 30.09.2020) die LK selbstständig in mybigpoint wie gewohnt zu schützen.

8. Zuschauer

Unter Voraussetzungen ist das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.

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